AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- u. Montagebedingungen NRW Stahlbau

  • 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Liefer­be­ding­un­gen; sie gelten nur gegenüber Kauf­leu­ten im Sinne von § 24 AGB-Gesetz.

(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwen­d­ung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Re­gelungen un­be­rührt. Die Vertrags­part­ner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine un­wirk­­same Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleich­kom­men­de wirksame Regelung zu ersetzen, sofern da­durch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbei­geführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungs­bedürfti­ger Sach­verhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, ein­schließ­­lich der Zahlungs­pflicht, ist der Sitz unserer Firma, D-44263 Dortmund. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz – D-44263 Dortmund – zuständig ist. Dieses gilt auch im Falle eines Urkundenprozesses, z.B. bei Wechselprotest. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu kla­gen.

  • 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maß­ge­bend.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auf­trags­­be­stäti­gung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Ver­käufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig.

(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Re­gel nur als An­nä­herungs­­werte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als ver­bind­lich bezeichnet werden.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Rücknahme von Bauteilen und gelieferten Waren. Sollten wir Bauteile zurücknehmen, sind wir berechtigt, 10% pauschale Be­ar­beitungs­gebühr und die Aufarbeitungskosten zu berechnen sowie Transportkosten erstattet zu verlangen.

(6) Die Genehmigung für den Einbau von uns zu liefernder Anlagen muss vom Besteller oder Bauherrn bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten ein­ge­holt werden.

(7) Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z.B. Zölle) sowie sonstige Ko­sten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Ver­trages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns den gesamten uns da­raus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(8) Generell nicht Liefer- oder Leistungsumfang (soweit nicht ausdrücklich vereinbart) sind Mauerer-, Elektro- oder Stemmarbeiten; akustische, statische, wärme- oder lufttechnische Berechnungen, Messungen oder Analysen; bauliche oder behördliche Anträge oder Genehmigungs­ver­fahren.

(9). Angaben zu den verwendeten/projektierten Schallschutzelementen bezüglich des Rw-Luftschalldämm-Maßes beziehen sich immer nur auf ein Element; hieraus kann nicht pauschal auf die Lärmwirkung der gesamten Schallschutzmaßnahme geschlos­sen werden. Soweit nicht anders in Auftragsbestätigungen ausdrücklich schriftlich angegeben, sind die Produkte ausgelegt für die Innenaufstellung in trockenen, beheizten Hallen. Die Produkte sind nicht für die Belastung/Einwirkung von Feuchtigkeiten, Ölen, Emulsionen oder Dämpfen ausgelegt. Auch bei Innenaufstellung können im Zeitverlauf an Sichtkanten Oberflächenveränderungen (Korrosionen) oder Veränderungen der Beschichtungen (z.B. Farbänderungen durch UV-Einwirkung) auftreten.

  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hier­zu verpflichtet ist. Alle Preise sind zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bzw. bei Lieferungen ins Ausland ohne Steuer und Verzollung.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonsti­ger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen er­höhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender An­sprü­che Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.

(4) Sollten sich nach unserer Auftragsbestätigung und vor Lieferung und Montage unserer Waren die unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten­fak­tor­en ganz oder teil­wei­se erhöhen, die sich aus den Rohstoffpreisen und Energiekosten, den Arbeitslöhnen und Gehältern, den Frach­ten und Steuern ergeben, be­hal­ten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis um das Ausmaß der uns entstehenden Kostenerhöhungen für den gesamten Vertrag oder für die be­trof­fen­en Vertragsteile zu erhöhen. Sollten sich hieraus er­ge­bende Preiserhöhungen mehr als 10% des Prei­ses der betroffenen Vertragsteile ausmachen, kann der Be­steller binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung von den betroffenen Vertragsteilen zurücktreten.

(5) Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist ein Drittel des Gesamtpreises der Produkte und Komponenten bei Auf­trags­­be­stäti­gung fällig, ein weiteres Drittel ist fällig bei Lieferbereitschaft, ein weiteres Drittel wird mit erfolgter Montage, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig. Wird die Montage nicht von uns durchgeführt, ist das letzte Drittel nach Lieferung bzw. zu dem verein­bar­ten Bereitstellungstermin für die Lieferung fällig. Zahlungen stets innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig.

(6) Frachten, Montagen und sonstige Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

(7) Die sich aus unseren Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Barzahlung bei uns oder Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten aus­zugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der end­gült­igen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig – ohne Mög­lich­keit der Rückbuchung durch die Bank – gut­ge­­schrie­ben ist. Soweit wir vom Kunden Wechsel ent­ge­­gennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Un­se­­re Forderung erlischt erst mit endgültiger Be­zahl­ung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwertes unserer For­derung auf einem un­serer Konten. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Kunde gesondert zu tragen. Auch die Weitergabe eines Wechsels oder eine Pro­lon­gation gel­ten nicht als Erfüllungsannahme.

(8) Bleibt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Ver­mögen das In­sol­venzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, so wird der gesamte Restkaufpreis, auch soweit Wechsel auf ihn ge­ge­ben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann sofort berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wahl­­weise sind wir berechtigt unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf entgangenen Gewinn die Erfüll­ung des Vertrages zu verweigern. Uns steht ferner das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und wegen Nicht­erfüllung Schadenersatz zu verlangen.

  • 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder re­chts­­kräftig festgestellt ist.

 

  • 5 Lieferfristen und Versand

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer sei­ner­­seits erforderliche oder ver­ein­bar­te Mit­wir­kungs­hand­lungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rah­men von Arbeitskämpfen, ins­be­son­de­re Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hindernisse, die außer­halb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Liefer­ver­zö­ger­ung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Be­triebs­stör­ung­en, Werkstoff- oder Energie­man­gel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer an­ge­messenen Ver­längerung der Lieferfrist. Verzugsschäden oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Pflicht­verletzung durch uns beruhen. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie verspätet geliefert werden, vom Kunden entgegenzunehmen.

(2) Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, an­ge­lie­fer­te Waren abzuladen. Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rück­sen­dung und das Ver­san­d­risiko zu Lasten des Bestellers. Der Be­stel­ler hat angelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, auch wenn die Gegen­stän­de Mängel aufweisen. Teillieferungen sind gestattet. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lager­ung ent­­standenen Ko­sten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch ½  vom 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat be­rechnet. Der Ver­käuf­er ist jedoch berechtigt, nach Set­z­ung und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefer­ge­gen­stand zu ver­fü­gen und den Käufer mit an­ge­mes­sen verlänger­ter Frist zu beliefern.

(3) Falls nach erfolgter Auftragsbestätigung Änderungen erfolgen, so bleibt dem Ver­käufer eine Angleichung der Lieferzeit vorbehalten.

  • 6 Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage

(1) Soweit wir einen Auftrag zur Durchführung der Montage erhalten und annehmen, rechnen wir die Montage entsprechend dem Zeitaufwand nach unseren Stunden­sätzen ab. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifmäßigen Zuschläge. Die Anreisezeiten sind als Wegezeiten neben den Transportkosten voll zu vergüten. Über­nachtungskosten und sonstige Spesen sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Nicht zu unserer Montage gehören sämt­liche Maurer-, Tischler-, Dachdecker- und Elek­tri­ker­ar­beiten sowie die Gestellung von Gerüsten, Hebe- und Kranwagen bzw. Staplern.

Auft­rag­geberseitig sind eventuell notwendige statische Berechnungen oder Prüfung von statischen Unterkonstruktionen oder die für die Aus­führ­ung und den Be­trieb der Anlage not­wendigen Genehmigungen zu erbringen.

(2) Wir sind berechtigt, Vertragsmonteure und Subunternehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einzusetzen. Wird die Montage aus Grün­den, die wir nicht zu vertreten ha­ben, unmöglich oder verzögert, werden die Montage- und Wegezeiten und sonstigen Kosten in anfallender Höhe zum Tagessatz berechnet.

(3) Unmittelbar nach Montageende ist mit unserem Montageleiter eine Abnahme der Arbeiten durchzuführen. Eine autorisierte Person des Kun­den ist hierfür kun­­den­­seitig zu be­nen­nen und auf seine Kosten vor Ort zur Verfügung zu halten. Das Montageprotokoll und die Zeitnachweise un­ser­er Monteure sind ge­gen­zu­zeich­nen. Ist eine Abnahme un­mittel­bar nach Montageende nicht möglich, weil kundenseitig kein Personal zur Ver­fü­gung steht oder andere kundenseitige Gründe vorliegen, werden die Zusatzkosten für die erneute An- und Abreise unserer Monteure für die spä­te­re Abnahme vor Ort in Rechnung gestellt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit der Auftragnehmer im Abnahme­pro­tokoll nicht die Geltendmachung eines bestim­m­ten Mangels vor­be­halten hat. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht mit einem Hinweis auf diesen verweigern, sofern wir die Bereitschaft zur Mangel­be­sei­ti­gung ausdrücklich erklärt haben.

(4) Soweit nicht anders vereinbart hat der Käufer für die Durchführung der Montage auf seine Kosten und Verantwortung zu sorgen für: Bei­stel­lung der erforderlichen Vor­richt­un­gen oder Hebezeuge (Stapler, Kran, Gerüste etc.); Demontage bestehender Anlagen- oder Maschinen­teile; bau­liche Veränderungen, das Erstellen oder Verschließen von Durch­brü­chen in Hallenwänden, -decken o.ä.; Erstellung eines ebenen Untergrundes bzw. das Abdichten von Bodenunebenheiten, Löchern etc. oder die Er­stellung von Fundamenten; die Vornahme aller Erd-, Bau-, Stemm-, Bet­tungs- oder Gerüstarbeiten ein­­schließ­­lich der Beschaffung der dafür notwendigen Baustoffe; Bereitstellung von Strom, Beleuchtung, Be­triebskraft, Hei­­zung, Wasser einschließlich der erforderlichen An­­schlüsse; Feuchtigkeits- und frostfreie Räumlichkeiten für die Einlagerung der Lieferung; elek­­­trische, pneu­ma­tische oder hydraulische Anschlüsse, Schalt-, Steuer- oder Regelanlagen sowie deren Ver­drahtung oder Kabelführung; Ge­rä­te zur Überwachung, Steuerung oder Messung der An­lagen­funk­tio­nen sowie Feuerschutzeinrichtungen; Erstellung von Zu- oder Abflußleitungen zu Maschinen oder Aggregaten; Herstellung notwendiger Isolierarbeiten, Ram­m­schutz, Blitzschutz, Erdung oder Beleuchtung; Unfallsichere Ab­deck­­ungen von Durchbrüchen und offenen Gruben; Freihaltung der jeweiligen Montageebene von allen Ma­teri­al­ien oder Arbeitsbehinderungen; recht­­zeitige Be­endigung von Bauarbeiten, die vor Montagebeginn vom Auftraggeber durchgeführt werden müssen.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentums­vor­­behalt gilt auch, bis sämt­liche, auch künftige und be­ding­te Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im ge­ordneten Ge­schäfts­gang ber­ech­tigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern ent­stehen­den Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer be­reits ab. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sa­che. Der Käufer erwirbt Mit­eigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Ver­käu­f­er gelieferten Ware entspricht.

(3) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Ver­käuf­er auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden ferner berechtigt, die Ware durch freihändigen Ver­kauf best­mög­lich zu ver­wer­ten. Soweit wir die Höhe der Verkaufs- und Verwertungskosten nicht anderweitig nachweisen, sind wir berechtigt, die­se pauschal mit 15% des Verkaufserlöses dem Besteller in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Übererlös wird dem Besteller ausgezahlt.

(6) Der Kunde verzichtet uns gegenüber auf die Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner be­ruf­lichen Tätig­keit dient.

  • 8 Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Ge­schäftsgang tun­lich ist, zu unter­suchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer un­ver­züg­lich schriftlich Anzeige zu machen. Unter­läs­st der Käu­fer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht er­­ken­n­bar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nach­besserung oder Er­satz­lie­fer­ung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Ver­gü­tung oder Rückgängigmachung des Ver­trages zu verlangen. Für unsere Erzeugnisse und Montagearbeiten übernehmen wir die Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten, und zwar in der Weise, dass wir alle Teile, die bei ord­nungs­gemäßem Gebrauch während dieser Frist infolge fehlerhafter Konstruktion, schlechten Ma­teri­als oder mangelhafter Ausführung und fehlerhafte Montage unbrauchbar oder schad­haft geworden sind, nach schriftlicher Aufforderung durch den Besteller nach unserer Wahl nachbessern oder austauschen. Im Falle des Fehlschlagens der Nach­bes­ser­ung oder Ersatzlieferung kann der Kun­de mindern oder vom Vertrag zurücktreten.  Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch unberechtigte Inbetriebnahme oder Än­der­ungen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung. unrichtige oder gewaltsame Behandlung, über­mäß­ige Beanspruchung. mangelhafte Wartung, un­ge­eignete Betriebsmittel, nat­ürlichen Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig er­schein­enden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Ge­legen­heit zu geben, sonst sind wir von der Mänge­lhaftung befreit. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans­­port-, Wege-, Arbeits- und Ma­terial­ko­sten, sind von uns zu tragen. Ausgeschlossen sind alle gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht auf der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit be­ruh­en, und zwar auch wegen solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand sel­bst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Ge­schäfts­führ­er oder leitender Angestellter unserer Firma. Der Haftungs­aus­schluss gilt ferner nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrl­ässigen Pflicht­ver­let­zung eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht für von uns über­­nom­mene Garantien bezüglich des Liefergegenstandes und eine aus­drück­lich vereinbarte Übernahme des Mangelfolgeschadensrisikos. Die Gesamthöhe unser etwaigen Haftung – gleich aus welchem Rechts­grund – ist begrenzt auf den Kaufpreis, und zwar für alle Schadenersatz­an­sprüche des Kun­den, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertrags­­schluss liegenden Vor­schlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anlieferungen für die Be­die­nung und Wartung des Liefer­gegenstandes – nicht vertrag­s­mäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kun­den die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 3 bis 6 dieses § 7 entsprechend.

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